Stand: Juni 2006
1. | Geltung |
Für alle – auch zukünftige – Bestellungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
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2. | Angebot und Vertragsabschluss |
2.1 | Angebote sind grundsätzlich schriftlich und für uns kostenlos abzugeben. |
2.2 | Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden. |
2.3 | Auch Nebenabreden sind nur in schriftlicher Form gültig. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern. Die Schriftform ist auch durch Telefax, Datenfernübertragung (DFÜ) und E-Mail gewahrt. |
2.4 | Der Lieferant hat die Bestellung / Änderung unverzüglich mit der beigefügten Zweitschrift zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von zehn Tagen - gerechnet vom Datum der Bestellung / Änderung an - keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. |
2.5 | Ist in unserer Bestellung ein Preis oder eine Lieferzeit nicht angegeben und setzt der Lieferant sie in seiner Auftragsbestätigung ein, so kommt eine bindende Vereinbarung erst zustande, wenn wir der Auftragsbestätigung schriftlich zugestimmt haben.
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3. | Lieferung, Gefahrenübergang und Verpackung |
3.1 | Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort maßgeblich. Die Lieferfrist läuft vom Datum der Bestellung an. |
3.2 | Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. |
3.3 | Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Liefertermin können wir nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, können wir darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt. Teillieferungen dürfen wir behalten und im übrigen vom Vertrag zurücktreten. Alternativ können wir von dritter Seite Ersatz beschaffen. |
3.4 | Unbeschadet der Ziffer 3.3 sind wir im Fall des Lieferverzugs berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Woche des Lieferverzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen. |
3.5 | Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Lieferung und / oder Leistung (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, muss er uns unverzüglich benachrichtigen und uns die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen. |
3.6 | Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn uns die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäß übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise eigene Transportpersonen einschalten. |
3.7 | Die Ware ist handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Der Lieferant ist verpflichtet, für sorgfältige Verpackung zu sorgen. Hierbei hat er die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Schäden infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Wir sind berechtigt, entweder die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 1/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten oder die Verpackung selbst zu entsorgen und den Lieferanten angemessen mit den Kosten der Entsorgung zu belasten. |
3.8 | Zum Lieferumfang gehören auch Montageanweisungen, Betriebsanleitungen und Ersatzteillisten oder sonstige zur einwandfreien Nutzung notwendigen Dokumentationen in der von uns vorgeschriebenen Sprache und Menge. |
3.9 | Für jede Lieferung ist eine Versandanzeige abzuschicken. Außerdem muss jeder einzelnen Lieferung ein Lieferschein beiliegen. Satz 1 der Ziffer 5.4 gilt entsprechend für Lieferschein und Versandanzeige. |
3.10 | Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Lieferscheine und Versandanzeigen bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
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4. | Abnahme |
4.1 | Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend. |
4.2 | Wird zur Festlegung der Leistung eine Abnahme vereinbart, ist diese nach handelsüblichen Regeln der Technik (z.B. VDI) durchzuführen. Für die Abnahme kompletter Maschinen bzw. Baugruppen sind die in unseren Bestellungen angegebenen Sonderregelungen gültig. |
4.3 | Wir sind berechtigt, im Herstellerwerk den Arbeitsfortschritt zu überprüfen und Abnahmen vorzunehmen.
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5. | Preis und Zahlung |
5.1 | Die vereinbarten Preise sind Festpreise. |
5.2 | Die Preise verstehen sich frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung. |
5.3 | Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen netto nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der gemäß Ziffer 5.4 ausgestellten Rechnung in zweifacher Ausfertigung. |
5.4 | Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und unsere Angaben aus der Bestellung vollständig wiedergeben, ansonsten gelten sie als nicht erteilt. Auf den Rechnungen müssen Teil- und Restlieferungen als solche bezeichnet sein. Sie dürfen nicht der Ware beigefügt, sondern müssen separat an unsere Anschrift gesandt werden. |
5.5 | Die Wahl des Zahlungsmittels steht uns zu.
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6. | Gewährleistung |
6.1 | Der Lieferant leistet – unabhängig von übernommenen Garantien – Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns fehlerfrei ist und insbesondere den aus unseren Bestellvorschriften ergebenden Beschaffenheitsmerkmalen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen technischen Normen (z. B. DIN oder VDE) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung der vorstehend genannten Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich. |
6.2 | Nach Eingang der Ware werden wir sie auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. |
6.3 | Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, auch bei mehrschichtigem Betrieb, gerechnet ab Ablieferung oder - wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme. |
6.4 | Bei Mängeln können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder - sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen, - nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst zu beseitigen, durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. |
6.5 | Der Lieferant hat uns sämtlichen Schaden, der uns durch seine mangelhafte Lieferung entsteht - insbesondere auch Kosten und Aufwendungen aufgrund zusätzlicher Arbeiten, erneuter Bereitstellung eines Vormaterials, erneuter Vorarbeiten usw. - in voller Höhe zu ersetzen, es sei denn, er hat die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten. |
6.6 | Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist der Ziffer 6.3 bzgl. dieser Teile erneut, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten. |
6.7 | Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund etwaiger Mängel der von ihm gelieferten Ware. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Von nicht abgedeckten, weitergehenden Schadensersatzansprüchen wird der Lieferant durch den Abschluss jedoch nicht entlastet. |
6.8 | Der Lieferant übernimmt grundsätzlich auch die Kosten der Nachbesserung oder Nachlieferung, die dadurch verursacht werden, dass die Ware an den zwischen uns und unserem Kunden vereinbarten Lieferort verbracht wurde. |
6.9 | Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
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7. | Schutzrechte Dritter |
7.1 | Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Waren keine Schutzrechte, wie z. B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter im Inland oder im Land des Verwendungsortes verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite. |
7.2 | Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
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8. | Geheimhaltung, Werkzeuge und Fertigungsmittel |
8.1 | Sämtliche Details unserer Bestellung sowie Erkenntnisse, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, Unterlagen und ähnliche Informationen vertraulicher Art (nachfolgend einheitlich als „Informationen“ bezeichnet), die der Lieferant bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, sind und bleiben unser Eigentum. Der Lieferant hat sie streng vertraulich zu behandeln. Er darf diese Informationen weder Dritten anbieten, liefern oder sonst zugänglich machen, noch für seine eigenen Zwecke verwenden. Alle Informationen, die wir dem Lieferanten in verkörperter Form zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, auf Verlangen kostenlos zurückzusenden. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. |
8.2 | Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel (nachfolgend einheitlich als Werkzeuge bezeichnet) gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Werkzeugen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Sie sind ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind die Werkzeuge auf Verlangen herauszugeben. Die Werkzeuge dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für eigene Zwecke oder in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Werkzeuge hergestellten Waren. |
8.3 | Zuwiderhandlungen gegen die Ziffer 8.1 oder die Ziffer 8.2 verpflichten zum vollen Schadensersatz und berechtigen uns, ohne weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die von uns zur Ausführung des Auftrags hergestellten Lehren sind lediglich Kontroll-Lehren; Arbeitslehren hat der Lieferant selbst anzufertigen.
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9. | Arbeiten bei uns oder bei unseren Kunden |
9.1 | Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unserem Betrieb tätig, so haben sie alle Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere unsere „Wichtigen Hinweise für Fremdfirmenmitarbeiter“ zu beachten. Werden sie bei Kunden tätig, so haben sie auch deren Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Ohne Kenntnis dieser Vorschriften dürfen die Mitarbeiter oder Beauftragten nicht mit den Arbeiten beginnen. |
9.2 | Montage- und Installationsarbeiten müssen abgenommen werden. Die Abnahme ist erfolgt, wenn unser Bevollmächtigter die Leistungen des Lieferanten ausdrücklich schriftlich als vertragsgemäß akzeptiert hat. Wir können Mängel aber noch bei der Schlussrechnung geltend machen. Kommen wir unserer Abnahmeverpflichtung nicht nach, muss uns der Lieferant mindestens eine Frist von drei Wochen gewähren. |
9.3 | Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Beauftragten unseres Werkes unverzüglich nach der Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung, schriftlich zu bestätigen.
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10. | Materialbeistellung |
Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung der beigestellten Materialien erfolgt in unserem Auftrag als Herstellerin in der Art, dass wir in jedem Zeitpunkt und in jedem Grade der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung das Eigentum an den Erzeugnissen behalten oder Miteigentum an der neu entstehenden Sache erwerben. Werden die Materialien untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden, ohne dass eine neue Sache entsteht, erwerben wir Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis am hergestellten Gegenstand. Die Erzeugnisse verwahrt der Lieferant unentgeltlich für uns.
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11. | Haftung |
11.1 | Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. |
11.2 | Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden. Im übrigen trägt der Lieferant die Beweislast. |
11.3 | Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. |
11.4 | Die Pflichten aus Ziffer 6.7 dieser Bedingungen gelten auch für Ansprüche aus Produkthaftung. |
11.5 | Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten. |
11.6 | Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art – sind gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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12. | Aufrechnung, Abtretung |
Gegen von uns nicht anerkannte Forderungen darf der Lieferant nicht aufrechnen. Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
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13. | Sonstiges |
13.1 | Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. |
13.2 | Gerichtsstand ist Lörrach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. |
13.3 | Es gilt deutsches Recht. |